Beschichtungen nach §19h Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
»Beschichtungen aus Verantwortung für die Umwelt und zum Schutz unseres Wassers«
Der §19g des Wasserhaushaltgesetzes „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen“ lautet:
„…Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer sowie eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.“
Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein (VawS §3). Die Anforderungen an diese Anlagen werden nach §6 VawS in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspotenzial bestimmt. Der Betreiber ist gesetzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Für diese Anlagen sind nur Beschichtungen zugelassen, die unter Berücksichtigung der Bau− und Prüfgrundsätze über eine bauaufsichtliche Zulassung mit Prüfzeichen des „Deutschen Institut für Bautechnik“ verfügen.
Wir sind nachweislich befugt und haben die nötigen Erfahrungen, um Ihnen unsere Hilfe bei derartigen Beschichtungen anzubieten.
Unsere Erfahrung bieten wir natürlich auch für ableitfähige Beschichtungen, rutschhemmende und natürlich auch dekorative Beschichtungen an.